Im folgenden finden Sie relevante Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), welche im Zusammenhang mit Notwehr und der Selbstverteidugung relevant sind.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderem abzuwenden.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig , wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentliche überwiegt. Das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Wer einem anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist Strafbar.
(1)Wer die Körperverletzung:
-durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
-mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
-mittels eines hinterlistigen Überfalls
-mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
-mittels das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu Fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist Strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. Das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen
oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körper verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder In Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder
wissentlich, so ist die Strafe, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu Fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren erkennen.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§223 bis 226) den Tod der verletzten
Person, so ist die Strafe, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt,
wird schon wegen dieser Beteiligten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine
schwere Körperverletzung (§226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt
war, ohne das ihm dies vorzuwerfen ist.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem Angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist Strafbar.
(1) Wer einem Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person
gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass
die Verwirklichung eines gegen ihn oder ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens
bevorstehe.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.